Die Grundlagen für unsere Ziele sind rechtlich verankert:

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ steht im Artikel 3 des Grundgesetzes.

In Artikel 118a der Bayerischen Verfassung ist zusätzlich aufgeführt: „Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.“

Der Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention besagt, dass „Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeithaben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben“

Auch in den Eckpunkten zur Umsetzung dezentraler Wohnstrukturen (pdf-Dokument zum Download) haben die Bayerischen Bezirke beschlossen, dass die Schwere der Behinderung kein Ausschlusskriterium beim Recht auf gemeindeintegriertes und dezentrales Wohnen sein darf.