Seit dem 1. Januar 2020 wurde durch das neue Eingliederungshilferecht die Unterscheidung zwischen ambulanten und stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe aufgehoben. Der § 43a SGB XI, der Leistungen der Pflegeversicherung für Menschen mit Behinderung, die bislang in solchen Einrichtungen lebten, mit monatlich 266 Euro abgilt, gilt jedoch weiterhin.
Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes vom 18.12.2019 konkretisieren,
welche Wohnformen seit dem 1.1.2020 vom Anwendungsbereich des § 43a SGB
XI erfasst sind. Der bvkm informiert über Inhalt und Wirkungen der
Richtlinien.
Die genauen Infos gibt es zum Download beim BVKM