Die Krankenkasse lehnte die Finanzierung ab und argumentierte, die Uhr sei kein Mittel des Behinderungsausgleiches. Vorrangig seien abgeschlossene Türen oder ständige Begleitung. Das Gericht jedoch gab der Klage des Behinderten statt und stützte sich dabei auf den neuen Behinderungsbegriff, der das Ziel der gesellschaftlichen Teilhabe in den Vordergrund rückt.

Quelle: Süddeutsche Zeitung