Haben Sie schon Landespflegegeld beantragt?

Pflegebedürftige Menschen, die ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben und bei denen mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt wurde, haben ein Anrecht auf das Landespflegegeld.

Das Landespflegegeld wird unabhängig davon gezahlt, ob die Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld oder in einer stationären Einrichtung leben. Das Landespflegegeld ist eine steuerfreie Leistung und wird sich nicht auf das Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch XI („Hilfe zur Pflege“) auswirken, und es wird auch nicht bei existenzsichernden Leistungen wie Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II („Hartz 4“) als Einkommen angerechnet.

Wird das Bayerische Landespflegegeld für erwachsene behinderte Kinder gezahlt, wird es auch nicht auf das Kindergeld angerechnet.

Alle Informationen und das Antragsformular gibt es auf der Seite: Landespflegegeld Bayern