Das Sozialgericht Oldenburg hat die Stadt Oldenburg mit dem rechtskräftigem Urteil vom 12.04.2013 verpflichtet, dem behinderten Kläger, der mit anderen behinderten Menschen in einer Wohngemeinschaft lebt, die beantragten Leistungen für die ambulante Wohnbetreuung aus Mitteln der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des SGB XII zu gewähren.
Das Sozialamt der Stadt Oldenburg hatte die Auffassung vertreten, dass bereits bei einem ambulanten eingliederungshilfebedingten Wohnbetreuungsbedarf von über zehn Stunden wöchentlich von unverhältnismäßigen Mehrkosten i.S.d. § 13 SGB XII auszugehen sei.
Das Gericht führte jedoch aus (Zitat aus dem Urteil Az. S 21 SO 15/08)
Den Wünschen des Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Hilfe beziehen, soll nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Leistungsberechtigten, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen (§ 9 Abs. 1 SGB XII). Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII soll der Träger der Sozialhilfe regelmäßig Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
Grundsätzlich haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen Vorrang (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gilt der Vorrang der ambulanten Leistungen nicht, wenn eine Leistung in einer geeigneten stationären Einrichtung zumutbar ist und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen (§ 13 Abs.1 Satz 4 SGB XII). Auf den Mehrkostenvergleich kommt es nach § 13 Abs. 1 Satz 6 SGB XII nicht an, wenn die stationäre Unterbringung unzumutbar ist.